Bestimmungsgemäße Verwendung

PP 45-/PPB 30-Geräte mit Wärmerückgewinnung dienen zur Entlüftung/Belüftung von Wohnungen, Büros oder vergleichbaren Räumen. Sie sind für Neubauten und den Sanierungsfall geeignet. Die Geräte sind für den 24h-Betrieb ausgelegt. Das Lüftungssystem der Nutzungseinheit ist nach DIN 1946-6 auszulegen.

PP 45 sind Lüftungsgeräte, die sich generell nur für den Einsatz in Zulufträumen eignen. Um eine effiziente Lüftung dieser Geräte zu erreichen, empfehlen wir PP 45 paarweise mit abwechselnder Be- und Entlüftung zu betreiben. Für große Wohneinheiten empfehlen wir mehrere Lüftungsgeräte pro Raum. Zur Verfügung stehen PP 45-Geräte in den Ausführungen Objekt „O“, Komfort „K“ und die funkgesteuerten Varianten „RC“.

PPB 30 sind balancierte Lüftungsgeräte, die vorzugsweise für den Einsatz in Ablufträumen vorgesehen sind (Bad, WC oder Küche mit Fenstern) und die Räume gleichzeitig be- und entlüften. Der Abluftbetrieb startet in Abhängigkeit der Einstellung vollautomatisch oder auch manuell per Tastendruck. PPB 30 sind als Einzelgeräte oder im Verbund mit weiteren PPB 30/PP 45-Geräten einsetzbar. Sie sind auch in Feuchträumen, Schutzzone 1 einsetzbar. Kombinationen von PPB 30 K-Geräten mit Abluftgeräten (z. B. ER/ECA) sind nicht möglich.

PP 45-Geräte werden in Außenwände (Wandstärke 265-790 mm), PPB 30 in Außenwände (Wandstärke 320-790 mm) eingebaut. Die Lüftungsgeräte werden an einer fest verlegten elektrischen Installation angeschlossen. Die Bedienung der Lüftungsgeräte erfolgt mit einer zum Gerätetyp passenden Raumluftsteuerung:

Für PP 45-Geräte ist eine Außenabdeckung PP 45 AK/AE/AW/AS (siehe Zubehör) mit integrierter Kondensat-Abtropfkante vorgeschrieben. Alternativ ist eine Kombination mit dem Laibungselement PP 45 LE zulässig (Kondensatablauf über die Abtropfkante-Außengitter).

Für PPB 30-Geräte ist eine Außenabdeckung PPB 30 AK/AE/AW/AS vorgeschrieben. Diese Außenabdeckungen führen das Kondensat über die Seitengitter ab.

PP 45-/PPB 30-Geräte sind ausschließlich für den häuslichen Gebrauch und ähnliche Zwecke vorgesehen. Eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung gilt als nicht bestimmungsgemäß.